Werden nicht alle, sondern nur einzelne Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so liegt eine teilweise Gewährung freier Verpflegung vor. Dies führt dazu, dass für jede Mahlzeit der nach § 2 Abs. 1 SvEV maßgebende Teilsachbezugswert anzusetzen ist.
Eine verbilligte Mahlzeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer noch einen eigenen Anteil an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Der geldwerte und zur Sozialversicherung heranzuziehende Vorteil tritt jedoch nur ein, soweit der Arbeitnehmer die Mahlzeit kostenlos erhält oder lediglich einen Betrag zahlt, der unter dem Sachbezugswert liegt.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Verpflegung
Wert des Mittagessens | 4,50 EUR | |
Sachbezugswert für Mittagessen | 4,13 EUR | |
Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Essenmarke | 2,00 EUR | |
Vom Arbeitnehmer für das Mittagessen selbst zu zahlen | 2,50 EUR |
Ergebnis: Die Differenz von 1,63 EUR (4,13 EUR – 2,50 EUR) zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag für das Mittagessen und dem Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlt der Arbeitnehmer einen Betrag für das Mittagessen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts, tritt keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein.
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