Maigeld ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers anlässlich des Feiertags am 1. Mai (Tag der Arbeit).
Das Maigeld ist lohnsteuerrechtlich ein sonstiger Bezug und damit voll lohnsteuerpflichtig. Auch sozialversicherungsrechtlich besteht Beitragspflicht. Es handelt sich beim Maigeld um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach den Regeln der Beitragsberechnung für Einmalzahlungen zu behandeln ist.
Das Maigeld ist nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltfortzahlung.
Lohnsteuer: Zu Arbeitslohn s. § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Maigeld | pflichtig | pflichtig |
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