Mantel-TV Arbeiter, Textilindustrie, Hamburg, 14.07.1970 (AVE-Anfang: 01.07.1972)

Nummer: 11007.001

Klassifizierung: Mantel-TV Arbeiter

Fachbereich: Textilindustrie ohne Netzindustrie

Tarifgebiet: Land Hamburg

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 14. Juli 1970

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1972

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 242 vom 30. Dezember 1970
und Bundesanzeiger Nummer 34 vom 17. Februar 1973

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, ausgenommen Netzindustrie

vom 15. Januar 1973

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß folgende für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein abgeschlossene Tarifverträge für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt:

9. Tarifvertrag vom 9. Oktober 1972 mit Protokollnotiz vom 14. November 1972 über den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge sowie des Manteltarifvertrages vom 14. Juli 1970 für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge für die Textilindustrie in Hamburg

Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge zu den Nummern 9 beginnt am 1. Juli 1972;

Unterzeichnet:

Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

vom 27. November 1970

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde Hamburg im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß den Manteltarifvertrag vom 14. Juli 1970 und Nachtrag vom 3. September 1970 für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge der Textil-Industrie in der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.

Von der Allgemeinverbindlicherklärung sind ausgenommen worden

§ 2 Ziffer 3 letzter Satz und

§ 4 Ziffer 6 Absatz 2, 3 und 4

des Manteltarifvertrages.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Dezember 1970.

Unterzeichnet:

Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde

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