Mantel-TV Angestellte, Textilindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 14.01.1972 (AVE-Anfang HH: 01.07.1972; AVE-Anfang SH: 01.01.1973)

Nummer: 11007.004

Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte

Fachbereich: Textilindustrie ohne Netzindustrie

Tarifgebiet: Land Hamburg u. Schleswig-Holstein

Geltungsbereich: Angestellte, Meister u. Auszubildende

Datum: 14. Januar 1972

AVE
AVE HH
AVE Anfang 01. Juli 1972

AVE SH
AVE Anfang 01. Januar 1973

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 34 vom 17. Februar 1973
und Bundesanzeiger Nummer 40 vom 27. Februar 1973

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie

vom 29. Januar 1973

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 1973 für allgemeinverbindlich:

4.

Manteltarifvertrag vom 14. Januar 1972 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1972

für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein in den Betrieben der Textilindustrie - ausgenommen der Netzindustrie - beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister und Auszubildende,

Unterzeichnet:

Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, ausgenommen Netzindustrie

vom 15. Januar 1973

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß folgende für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein abgeschlossene Tarifverträge für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt:

5. Manteltarifvertrag vom 14. Januar 1972 mit Gruppenplan für die kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich Meister und Auszubildende in Hamburg und Schleswig-Holstein
9. Tarifvertrag vom 9. Oktober 1972 mit Protokollnotiz vom 14. November 1972 über den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge

Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge zu den Nummern 4 bis 6, 11.9 beginnt am 1. Juli 1972;

Unterzeichnet:

Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde

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