Mantel-TV Auszubildende, Friseurhandwerk, Bremen u. Teile von Niedersachsen, 03.05.1995 (AVE-Anfang HB: 01.10.1995; AVE-Anfang NI: 15.01.1995; AVE-Ende: 30.06.2005)
Nummer: 21401.165
Klassifizierung: Mantel-TV Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bremen; Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf, Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 03. Mai 1995
AVE
AVE HB
AVE Anfang 01. Oktober 1995
AVE Ende 30. Juni 2005
AVE NI
AVE Anfang 15. Januar 1996
AVE Ende 30. Juni 2005
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 2 vom 04. Januar 1996
und Bundesanzeiger Nummer 80 vom 26. April 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 7. Dezember 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag für Auszubildende des Friseurhandwerks in Bremen und in Teilen von Niedersachsen vom 3. Mai 1995
mit Wirkung vom 1. Oktober 1995
für den Bereich des Landes Bremen für allgemeinverbindlich erklärt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgender Einschränkung und nachstehenden Hinweisen:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlichkeit die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Gesetzliche Urlaubs- und dafür bestehende Urlaubsentgeltansprüche dürfen durch tarifvertragliche Bestimmungen nicht gemindert werden.
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 22. März 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge
zu I): mit Wirkung vom 15. Januar 1996
für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag vom 3. Mai 1995 für Auszubildende des Friseurhandwerks im Lande Bremen und in Teilen des Landes Niedersachsen.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird mit folgenden Hinweisen versehen:
Soweit § 6 des Manteltarifvertrages Regelungen trifft, die den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch mindern oder einen über die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes hinausgehenden Rückforderungsanspruch begründen, gilt das Bundesurlaubsgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das Lohnfortzahlungsgesetz ist durch das am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz und die Arbeitszeitordnung durch das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz abgelöst worden.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium