1.

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

2.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einmal Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

3.

 

a)

Der Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Jugendliche Arbeitnehmer sind die Beschäftigten, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

 

b)

Der Urlaub für die übrigen Arbeitnehmer beträgt jährlich 1993:

Im 1. Jahr 27 Werktage
nach 2 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 28 Werktage
nach 4 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 30 Werktage
nach 7 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 31 Werktage
nach 10 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 32 Werktage
nach 13 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 33 Werktage

Der Urlaub für die übrigen Arbeitnehmer beträgt jährlich ab 1994:

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 28 Werktage
nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 30 Werktage
nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 31 Werktage
nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 32 Werktage
nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 33 Werktage

Für Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, gilt 1993 folgender tariflicher Urlaub:

im 1. Jahr 29 Werktage
nach 2 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 31 Werktage
nach 4 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 33 Werktage
nach 7 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 34 Werktage
nach 10 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 35 Werktage
nach 13 Jahren ununterbr. Betriebszugeh. 36 Werktage

Für Arbeitnehmer, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab 1994 folgender tariflicher Urlaub:

Im 1., 2., 3. und 4. Jahr ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks 31 Werktage
nach 4 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 33 Werktage
nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 34 Werktage
nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 35 Werktage
nach 13 Jahren ununterbrochener Beschäftigung in Betrieben des  
Bäckerhandwerks 36 Werktage

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit/Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks ist der 2. Januar des jeweiligen Jahres.

Zur Betriebszugehörigkeit/Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks zählt die im Betrieb verbrachte Zeit einschließlich der Ausbildungszeit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zur Dauer von 12 Monaten gelten nicht als Unterbrechung der Beschäftigungszeit in Betrieben des Bäckerhandwerks.

 

4.

Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch in

in Werktagen Arbeitstagen bei wöchentlicher Arbeitszeit von
  1 2 3 4 5 6 Tagen
25 4 8 13 17 21 25 Arbeitstage Urlaub
26 4 9 13 17 22 26 Arbeitstage Urlaub
27 5 9 14 18 23 27 Arbeitstage Urlaub
28 5 9 14 19 23 28 Arbeitstage Urlaub
29 5 10 15 19 24 29 Arbeitstage Urlaub
30 5 10 15 20 25 30 Arbeitstage Urlaub
31 5 10 16 21 26 31 Arbeitstage Urlaub
32 5 11 16 21 27 32 Arbeitstage Urlaub
33 6 11 17 22 28 33 Arbeitstage Urlaub
34 6 11 17 23 28 34 Arbeitstage Urlaub
35 6 12 17 23 29 35 Arbeitstage Urlaub
36 6 12 18 24 30 36 Arbeitstage Urlaub
 

5.

Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen.

 

6.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

 

7.

Im Jahr des Ein- oder Austritts besteht für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub ein anteiliger Urlaubsanspruch.

Ein anteiliger Urlaubsanspruch kann erstmalig geltend gemacht werden nach dreimonatigem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

 

8.

Angebrochene Monate mit mehr als 14 Kalendertagen gelten für die Berechnung des Anteilurlaubs als volle Monate.

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