1.

Für einen eigenen Hund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch der Betriebsleitung regelmäßig im Dienst einsetzt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld und auf Abgeltung der Hundesteuer, und zwar per Wachschicht DM 3,50.

 

2.

Für einen betriebseigenen Diensthund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch der Betriebsleitung in Pflege nimmt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld und auf Abgeltung der Hundesteuer, und zwar per Wachschicht DM 3,–.

 

3.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt in beiden Fällen der Betrieb.

 

4.

Ausgebildete Hundeführer haben keinen Anspruch auf ein Pflegegeld, sobald der Zuschlag gemäß LTV § 2, II Abs. 4.d) gezahlt wird. Futter oder Futtergeld wird dem Wachmann vom Betrieb zur Verfügung gestellt.

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