1.

Für einen eigenen Hund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers regelmäßig im Dienst einsetzt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld und auf Abgeltung der Hundesteuer von DM 3,50 pro Wachschicht.

 

2.

Für einen betriebseigenen Diensthund, den der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers in Pflege nimmt, hat er einen Anspruch auf Futter- und Pflegegeld von DM 3,– pro Wachschicht.

 

3.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt in den Fällen der Ziff. 1. und 2. der Arbeitgeber.

 

4.

Ausgebildete Hundeführer haben keinen Anspruch auf ein Pflegegeld, sobald die Zulage nach den Bestimmungen des Lohntarifvertrages gezahlt wird. Futter oder Futtergeld wird in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

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