(1) Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

(2) Der Urlaub beträgt:

 

a)

25 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

 

b)

23 Arbeitstage für alle anderen Auszubildenden.

 

(3) Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs wird im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

 

(4) Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auf Verlangen des Auszubildenden sind mindestens zwei Wochen zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren.

 

(5) In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wird, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat.

 

(6) Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der Auszubildende hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(7) Während des Urlaubs dürfen keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Verstoßen Auszubildende gegen diese Bestimmung, so können sie keine Vergütung für die betreffende Urlaubszeit beanspruchen.

 

(8) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

 

(9) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

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