(1) Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn
a) |
sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt; |
b) |
sie infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen: |
c) |
sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis zu erfüllen; |
d) |
sie an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder einem Heilverfahren einschließlich einer ärztlich verordneten Schonzeit teilnehmen. |
(2) Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
1. |
Zur Erfüllung allgemeiner, staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird,
a) |
zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen; |
b) |
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter; |
c) |
zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen; |
d) |
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine. |
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2. |
Aus folgenden Anlässen:
a) |
bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlung; |
b) |
bei ambulanter, ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist; |
c) |
zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. |
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3. |
Aus folgenden besonderen Anlässen:
a) |
bei Eheschließungen von Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern) |
1 Tag |
b) |
bei der Silbernen oder Goldenen Hochzeit der Eltern, Groß- oder Schwiegereltern |
1 Tag |
c) |
bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der Auszubildende die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des/der Erkrankten deshalb selber übernehmen muß, weil eine andere Person dafür nicht zur Verfügung steht, soweit kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht, einmal im Kalenderjahr bis zu |
6 Tage |
d) |
bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft |
2 Tage |
e) |
beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes |
3 Tage |
f) |
beim Tode der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft lebten |
3 Tage |
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sonst |
1 Tag |
g) |
beim Tode der Schwiegereltern oder von Geschwistern |
1 Tag |
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4. |
Bei volljährigen Auszubildenden aus folgenden besonderen Anlässen:
a) |
bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand innerhalb von zwei Jahren bis zu |
2 Tage |
b) |
bei Eheschließung des Auszubildenden |
2 Tage |
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(3) Auszubildende sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.
(4) In sonstigen, dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erteilt werden. Hierzu kann zum Beispiel auch die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten gehören.
(5) Auszubildende haben rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(6) Den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft ÖTV wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Fortfall der Ausbildungsvergütung gewährt.