Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 04.07.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1997)
Nummer: 15005.041
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 04. Juli 1997
Vorgänger: 15005.027
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 66 vom 04. April 1998
Bemerkung
- Das Land Hessen hat ein Verfahren zur Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages eingeleitet. Siehe Bekanntmachung vom 2. März 2006 im Bundesanzeiger Nummer 61 vom 28.03.2006. Die Aufhebung wurde abgelehnt (Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nummer 132 vom 18.07.2006).
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 12. März 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt.
c) |
Manteltarifvertrag vom 4. Juli 1997 |
für den Groß- und Außenhandel im Land Hessen,
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem
zu Buchstabe c: |
1. Januar 1997 in Kraft. |
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 15 Nr. 2 des Manteltarifvertrags vom 4. Juli 1997 antragsgemäß ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen und Hinweisen:
- Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- In bezug auf die §§ 2 und 4 des Manteltarifvertrags und die Anlage zum Manteltarifvertrag ist das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1170) zu beachten.
- In bezug auf § 12 Nr. 6 Satz 1 des Manteltarifvertrags wird darauf hingewiesen, daß eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nur insoweit erfolgen kann, als der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten wird.
- In bezug auf § 12 Nr. 9 des Manteltarifvertrags wird darauf hingewiesen, daß im Falle einer unzulässigen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub auch durch Tarifvertrag nicht geschmälert werden kann.
- Bezüglich § 15 Nr. 1 Abs. 4 des Manteltarifvertrags wird auf § 626 Abs. 1 BGB verwiesen.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung