Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 18.06.1994 (AVE-Anfang: 19.11.1994; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 15005.027
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 18. Juni 1994
Nachfolger: 15005.041
AVE
AVE Anfang 19. November 1994
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 12 vom 18. Januar 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 21. Dezember 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Manteltarifvertrag vom 18. Juni 1994 für die Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Groß- und Außenhandels im Lande Hessen. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem zu Buchstabe a: 19. November 1994 in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich des Tarifvertrags zu Buchstabe a ergeht mit folgenden Einschränkungen und Hinweisen:
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- In bezug auf die §§ 2 und 4 des Manteltarifvertrags ist das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes, BGBl. I S. 1170) zu beachten.
- In bezug auf § 12 Nr. 6 Satz 1 des Manteltarifvertrags wird darauf hingewiesen, daß eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nur insoweit erfolgen kann, als der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten wird.
- In bezug auf § 12 Nr. 9 des Manteltarifvertrags wird darauf hingewiesen, daß im Falle einer unzulässigen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub auch durch Tarifvertrag nicht geschmälert werden kann.
- Bezüglich § 12 Nr. 14 und § 15 Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags wird auf das am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. I S. 1065) verwiesen.
- Bezüglich § 15 Nr. 1 Abs. 4 des Manteltarifvertrags wird auf § 626 Abs. 1 BGB verwiesen.
- Bezüglich § 15 Nr. 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrags wird auf § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. I S. 1065) verwiesen.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung