Fahrer und Beifahrer dürfen als Arbeitnehmer nicht nach zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge beförderter Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien und Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

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