1. |
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. |
3. |
Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. |
4. |
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer:
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Monate, in denen mehr als die Hälfte gearbeitet wurde, werden als volle Monate gerechnet. Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatz 4 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. |
5. |
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. |
6. |
Für den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub gemäß Ziffer 2 gilt die Arbeit der Saisonarbeiter dann nicht als unterbrochen, wenn sie infolge des Charakters des Betriebes als Saisonbetrieb ausgesetzt werden musste. Die Saisonzeiten innerhalb eines Kalenderjahres gelten als Kalenderjahr im Sinne der Ziffer 2 dieses Paragraphen, sofern der Arbeitnehmer in den vorausgegangenen Kalenderjahren mindestens jeweils 75 Prozent der Saisonzeit gearbeitet hat. |
7. |
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise genommen werden, so ist er abzugelten. |
8. |
|
9. |
Nimmt ein beurlaubter Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine andere auf Erwerb gerichtete Beschäftigung an, so verliert er jeden Anspruch auf Urlaubsvergütung. |
10. |
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. |
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