1. |
Originalzeugnisse sind den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern nach erfolgter Einstellung unverzüglich zurückzugeben. |
4. |
Der Arbeitgeber haftet für den Schaden, der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Zurückhaltung der Arbeitspapiere und Bescheinigungen entsteht. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen