Kein Recht auf gute Wünsche und Bedauern im Arbeitszeugnis
"Wir bedauern den Weggang sehr und wünschen alles Gute für die Zukunft" - in der Praxis enden Arbeitszeugnisse üblicherweise mit dieser oder einer vergleichbaren Schlussformel. Doch was gilt rechtlich, wenn im Arbeitszeugnis Worte des Bedauerns oder gute Wünsche für die Zukunft fehlen? Muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis korrigieren ?
Nach langjähriger BAG-Rechtsprechung können Arbeitnehmende eine persönliche Schlussformel am Ende des Zeugnisses nicht verlangen - vereinzelt sehen Landesarbeitsgerichte dies anders. Auch vorliegend kam das LAG München zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf die gewünschte Schlussformel im Zeugnis besteht. Jedenfalls bei einer "nur guten" Leistung müsse der Arbeitgeber auch kein Bedauern ausdrücken, entschied das Gericht.
Arbeitnehmerin fordert gute Wünsche und Bedauern am Ende des Arbeitszeugnisses
Die Arbeitnehmerin war im konkreten Fall seit 2016 als Assistant Corporate & Legal Affairs Legal tätig. Nachdem sie noch im Herbst 2018 gebeten wurde, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, kam es in der Folge zu Streitigkeiten mit der Vorgesetzten, die 2019 mit der Eigenkündigung der Beschäftigten endeten. Während die Vorgesetzte als Reaktion auf die Kündigung in einer E-Mail noch ihr Bedauern aussprach und der ehemaligen Mitarbeiterin alles Gute für die Zukunft wünschte, fehlten entsprechende Worte im Arbeitszeugnis.
Verstoß gegen Grundsatz der Zeugniswahrheit?
Die Arbeitnehmerin forderte die Korrektur ihres Arbeitszeugnisses. Vor Gericht machte sie geltend, dass die Vorgesetzte sich durch ihre Äußerungen in den E-Mails gebunden habe. Zudem sei eine solche Schlussformel üblich - wenn sie fehle, verstoße dies gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Wer das Zeugnis lese, stelle sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin in Wahrheit anders beurteilt werde, als im Zeugnis bescheinigt.
LAG München: Kein Recht auf gewünschte Schlussformel im Arbeitszeugnis
Das LAG München entschied, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nicht korrigieren muss. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf die von ihr verlangten Worte des Bedauerns sowie auf gute Wünsche am Ende des Arbeitszeugnisses. Ein solcher Anspruch folge weder aus der Gewerbeordnung noch aus dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Arbeitgeber muss keine guten Wünsche im Arbeitszeugnis bescheinigen
Was das Verlangen der Mitarbeiterin nach guten Wünschen für die Zukunft angeht, folgte das LAG München der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Laut BAG wird der Arbeitgeber hierdurch aber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmenden persönliche Empfindungen wie gute Wünsche für die Zukunft schriftlich zu bescheinigen. Denn das Zeugnis richte sich nicht in erster Linie an den Arbeitnehmenden persönlich. Es diene vor allem möglichen künftigen Arbeitgebern als Grundlage für die Personalauswahl.
Kein Anspruch auf Bedauern ohne Topleistung
Das LAG München ließ offen, ob es auch bei der Bedauernsformel der BAG-Rechtsprechung folgt. Im konkreten Fall stellte es differenzierend fest, habe die Arbeitnehmerin jedenfalls keinen Anspruch auf Bedauern im Arbeitszeugnis hat.
Bei einer "nur guten" Leistung von Beschäftigten sei eine Bedauernsformel allgemein nicht üblich. Insbesondere da die Mitarbeiterin die Steigerung "sehr bedauern" verlangte, könne ein starkes Bedauern über den Weggang einer guten, aber keiner Spitzenkraft rechtlich vom Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Hinweis: LAG München, Urteil vom 15. Juli 2021, Az: 3 Sa 188/21; Vorinstanz Arbeitsgericht München, Az: 22 Ca 6565/20
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