Mantel-TV Nr. 2 für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.05.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 31.05.2004)
Nummer: 21408.006
Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. Mai 1999
Vorgänger: 21401.133
Nachfolger: 21408.014
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 31. Mai 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 5 vom 08. Januar 2000
Bemerkung
- § 8 (Weihnachtsgeld) des Tarifvertrages wurde mit Wirkung vom 1.6.2004 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 9. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für das Friseurhandwerk in Bayern, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag Nr. 2 für Auszubildende des Bayerischen Friseurhandwerks vom 1. Mai 1999 |
für den Tarifvertrag zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juli 1999
mit den nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 5 des Manteltarifvertrags zu Buchstabe a bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 7 des Manteltarifvertrags zu Buchstabe a bleibt der Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit