Mantel-TV Nr. 3, Friseurhandwerk, Hessen, 09.12.1991 i.d.F. vom 11./24.01.1996 (AVE-Anfang: 11.09.1996; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 21405.014
Klassifizierung: Mantel-TV Nr. 3
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 09. Dezember 1991
Vorgänger: 21405.001
Nachfolger: 21405.023
AVE
AVE Anfang 11. September 1996
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 04. Dezember 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 21. Oktober 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
c) | Manteltarifvertrag Nr. 3 vom 9. Dezember 1991 in der Fassung des ersten Änderungstarifvertrages vom 11./24. Januar 1996 |
für das Friseurhandwerk im Lande Hessen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem
zu Buchstabe c: | 11. September 1996 |
in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen in anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
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