Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Hessen, 09.12.1991 (AVE-Anfang: 18.03.1992; AVE-Ende: 31.07.2000)

Nummer: 21405.002

Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 09. Dezember 1991

Nachfolger: 21405.029

AVE
AVE Anfang 18. März 1992
AVE Ende 31. Juli 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 106 vom 10. Juni 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 14. Mai 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend näher bezeichneten Tarifverträge für das Friseurhandwerk im Lande Hessen für allgemeinverbindlich erklärt:

e) Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 9. Dezember 1991

die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Auszubildende auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt

zu Buchstaben c und e mit Wirkung vom 18. März 1992

in Kraft.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

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