Mantel-TV Nr. 2 für Auszubildende, Friseurhandwerk, Hessen, 17.06.2000 (AVE-Anfang: 01.08.2000)

Nummer: 21405.029

Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 17. Juni 2000

Vorgänger: 21405.002

AVE
AVE Anfang 01. August 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 3 vom 05. Januar 2001

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 27. November 2000

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen die nachstehend näher bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

a) Manteltarifvertrag Nummer 2 für Auszubildende einschließlich der Anlagen 1 bis 3 vom 17. Juni 2000

für das Friseurhandwerk im Lande Hessen

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Hessen in Kraft.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird zu Buchstabe a wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Hessisches Sozialministerium

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