Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, 05.06.1997 (AVE-Anfang: 01.11.1997; AVE-Ende: 31.08.1998)
Nummer: 20002.017
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 05. Juni 1997
Vorgänger: 20002.013
Nachfolger: 20002.019
AVE
AVE Anfang 01. November 1997
AVE Ende 31. August 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
vom 18. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Bayern
der Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes in Bayern vom 5. Juni 1997
mit Wirkung vom 1. November 1997
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages wird antragsgemäß ausgenommen § 5 Abs. I Satz 5 und § 6 Abs. II Satz 2.
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages wird ausgenommen § 13 Abs. II Satz 1.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrages ergeht mit folgendem Hinweis:
Bei der Anwendung des § 11 Abs. V bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern
vom 5. Juni 1997
Zwischen dem
Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e.V.,
Sitz München, Türkenstraße 7, 80333 München,
einerseits und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München,
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Gerichtsstand
I. |
Dieser Manteltarifvertrag gilt
- räumlich: für das Land Bayern;
- fachlich: für alle nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Betriebe, die beherbergen oder Speisen und Getränke einschließlich Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen, hierzu gehören auch die Betriebe der Systemgastronomie, der Handelsgastronomie und des Catering;
- persönlich: für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, nicht für Musiker, Artisten und Diskjockeys.
|
II. |
Gerichtsstand ist der Ort des Betriebes bzw. der Filiale. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
I. |
Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten gelten die ersten drei Monate nach der Einstellung als Probezeit. Während der Probezeit kann beiderseits täglich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Für Arbeitnehmer mit leicht anzulernenden Tätigkeiten kann abweichend davon eine Probezeit von vier Wochen mit dreitägiger Kündigungsfrist vereinbart werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern in Saisonbetrieben im Sinne des § 19 dieses Tarifvertrages kann während der ersten 4 Wochen der Probezeit täglich mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. |
II. |
Bei der Vereinbarung einer Probezeit für Schwerbehinderte und Auszubildende gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
III. |
Wird ein Arbeitnehmer aufgefordert, sich vorzustellen, so sind hierfür die An- und Rückreisekosten (Bahngeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber zu erstatten. Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt wurden, erhalten die Zu- und Rückreisekosten (Bahngeld 2. Klasse) - letztere jedoch nicht über die Anreisekosten hinaus - vom Arbeitgeber vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, vor Ablauf von 2 Monaten gelöst wird. |
§ 3 Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. |
Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst, gilt es auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis kann - sofern es nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Recht zur sofortigen Lösung gegeben ist - nur unter Einhaltung der nachfolgend bestimmten Fristen gekündigt werden. |
II. |
Das Arbeitsverhältnis von Arbeitern und Angestellten kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Frist, wenn das Arbeits... |