Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, 25.04.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2002; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 20002.025
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 25. April 2002
Vorgänger: 20002.021
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2002
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 215 vom 19. November 2002
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
(Die Beschreibung kann auch entfernt werden)
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
vom 23. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern
der Manteltarifvertrag mit Protokollnotizen I und II für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes in Bayern vom 25. April 2002
mit Wirkung vom 1. Januar 2002
mit den unten stehenden Einschränkungen und dem unten stehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden antragsgemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 6 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 5 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt. Bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 des Manteltarifvertrages bleibt § 626 BGB unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern
vom 25. April 2002
zwischen dem
Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e.V.
einerseits und
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Gerichtsstand
I. |
Dieser Manteltarifvertrag gilt
- räumlich: für den Freistaat Bayern;
- fachlich: für alle nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Betriebe, die beherbergen oder Speisen und Getränke einschließlich Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen; hierzu gehören auch die Betriebe der Systemgastronomie, der Handelsgastronomie und des Catering;
- persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, im folgenden "Arbeitnehmer" genannt, und Auszubildenden. Er gilt nicht für Musiker, Artisten, Diskjockeys und leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
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II. |
Gerichtsstand ist der Ort des Betriebes bzw. der Filiale. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
I. |
Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten gelten die ersten drei Monate nach der Einstellung als Probezeit. Während der Probezeit kann beiderseits täglich mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. |
II. |
Bei der Vereinbarung einer Probezeit für Schwerbehinderte und Auszubildende gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
III. |
Wird ein Bewerber aufgefordert, sich vorzustellen, so sind hierfür die An- und Rückreisekosten (Bahngeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber zu erstatten. Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß von auswärts eingestellt wurden, erhalten die Zu- und Rückreisekosten (Bahngeld 2. Klasse) - letztere jedoch nicht über die Anreisekosten hinaus - vom Arbeitgeber vergütet, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, vor Ablauf von 2 Monaten gelöst wird. |
§ 3 Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. |
Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst, gilt es auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis kann - sofern es nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Recht zur sofortigen Lösung gegeben ist - nur unter Einhaltung der nachfolgend bestimmten Fristen gekündigt werden. |
II. |
Das Arbeitsverhältnis von Arbeitern und Angestellten kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder im Unternehmen 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat, 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate, 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate, 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate, 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate, 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate, 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Durch Einzelarbeitsvertrag kann eine... |