Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Thüringen, 14.05.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 15327.019
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Thüringen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 14. Mai 1998
Vorgänger: 15327.014
AVE
AVE Anfang 01. August 1998
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 208 vom 05. November 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für den Einzelhandel
vom 7. Oktober 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag vom 14. Mai 1998, für den Einzelhandel in Thüringen,
mit Wirkung vom 1. August 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- § 2 Nr. 2, § 8 Nr. 6, § 11 Nr. 11, § 14 Nr. 2, 3 und 7 sowie § 16 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Im § 8 Nr. 5 entfällt die Zuschlagsregelung für Samstagsarbeit in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr.
- Soweit Bestimmungen de Tarifvertrags auf andere Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Bestimmungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für die Betriebe der Konsumgenossenschaften in Thüringen.
Unterzeichnet:
Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Thüringen
vom 14. Mai 1998
Zwischen
dem Verband der Thüringer Kaufleute
Augsburger Str. 10 99091 Erfurt
einerseits
und, je gesondert,
1. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Landesverband Sachsen-Anhalt/Thüringen -
Lüneburger Str. 24 39106 Magdeburg
2. der Gewerkschaft
Handel, Banken und Versicherungen (HBV)
- Landesbezirk Thüringen -
Juri-Gagarin-Ring 150 99084 Erfurt
andererseits
wird der nachfolgende Manteltarifvertrag abgeschlossen
§ 1 Geltungsbereich
A. |
Räumlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt im Gebiet des Bundeslandes Thüringen. |
B. |
Fachlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe. |
C. |
Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag erfaßt alle Angestellten, die gewerblichen ArbeitnehmerInnen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als ArbeitnehmerInnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Einstellung und Probezeit
1. |
Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. |
2. |
Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen ArbeitnehmerInnen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Schluß der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis soll schriftlich vereinbart und bestätigt werden. |
3. |
Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeitszeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden, nach dem 3. Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluß. |
4. |
Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. |
§ 3 Teilzeitbeschäftigte
1. |
Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß e 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 2 unterschreitet. |
2. |
Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel 3 Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewic... |