Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 05.05.1994 (AVE-Anfang: 01.06.1994; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 15002.050
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 05. Mai 1994
Vorgänger: 15002.035
Nachfolger: 15002.061
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1994
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 15 vom 21. Januar 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 15. Dezember 1994
1 |
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
c) |
der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden mit Zusatzabkommen über technische Angestellte vom 5. Mai 1994 (ausgenommen § 23 und die Anlage "Schiedsgerichtsordnung") |
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. |
2 |
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt für den Tarifvertrag c) einschließlich Zusatzabkommen am 1. Juni 1994. |
4 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu c) wird wie folgt eingeschränkt: |
Soweit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
5 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu c) ergeht mit folgenden Hinweisen: |
5.1 |
Bei der Anwendung des § 14 Nr. 3 des Manteltarifvertrags bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt. |
5.2 |
Bei der Anwendung des § 14 Nr. 4 des Manteltarifvertrags bleibt der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten |
5.3 |
Die Arbeitszeitordnung (AZO), auf die im Manteltarifvertrag verwiesen wird, ist seit 1. Juli 1994 durch das Arbeitszeitgesetz abgelöst. |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels
vom 5. Mai 1994
Zwischen
dem Landesverband des Bayerischen Groß- und Außenhandels
(Unternehmer- und Arbeitgeberverband) e.V., München
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
Landesbezirksleitung Bayern, München
und
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Bayern
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1.) |
räumlich: für das Land Bayern; |
2.) |
betrieblich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes dienen. Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt. |
3.) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende. Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. |
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch bei Arbeitsaufnahme schriftlich zu bestätigen. |
2. |
Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:
- Höhe und Zusammensetzung des Entgelts
- tarifliche Eingruppierung
- Art und Umfang der Tätigkeit
- vereinbarte Kündigungsfrist
- sowie eine evtl. vereinbarte Probezeit.
|
3. |
Der/die Beschäftigte ist auf bestehende Betriebsvereinbarungen hinzuweisen. Ihr/ihm ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewähren. |
4. |
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die an ihn/sie vor oder bei der Einstellung gestellten Fragen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Durch Gesetz geschützte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen bei der Einstellung auf Befragen auf den Umstand hinweisen, aus dem sich der Schutz ergibt. |
5. |
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses begründen, z.B. Familienstandsveränderungen, Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Bezug von Unfallrenten, Verlust der Fahrerlaubnis bei berufsmäßigen Kraftfahrern, Wohnungswechsel, usw., sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. |
6. |
Zeugnisse und andere Originalpapiere, die für die Zwecke der Bewerbung eingereicht wurden, sind nach erfolgter Einstellung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ... |