Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 23.06.1997 (AVE-Anfang: 01.07.1997; AVE-Ende: 31.05.2023)
Nummer: 15002.061
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Groß- u. Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. Juni 1997
Vorgänger: 15002.050
Nachfolger: 150000200071
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1997
AVE Ende 31. Mai 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 10. Dezember 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 18. November 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaates Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
c) |
der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 23. Juni 1997 (ausgenommen § 22 und die Anlage "Schiedsgerichtsordnung") |
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt
für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Juli 1997.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) wird ausgenommen § 15 Nr. 2 Abs. 1.
- Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) ergeht mit folgendem Hinweis:
Bei der Anwendung des § 13 Nr. 3 des Tarifvertrags zu Buchstabe c bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels
vom 23. Juni 1997
Zwischen dem
Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern
Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e.V., München
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirksleitung Bayern, München
und der
Deutschen Angestellten Gewerkschaft, Landesverband Bayern, München
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für das Land Bayern; |
2. |
betrieblich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes dienen. Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt. |
3. |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende. Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. |
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch bei Arbeitsaufnahme schriftlich zu bestätigen. |
2. |
Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:
- Höhe und Zusammensetzung des Entgelts
- tarifliche Eingruppierung
- Art und Umfang der Tätigkeit
- vereinbarte Kündigungsfrist
- sowie eine evtl. vereinbarte Probezeit.
|
3. |
Der/die Beschäftigte ist auf bestehende Betriebsvereinbarungen hinzuweisen. Ihm/ihr ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewähren. |
4. |
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die an ihn/sie vor oder bei der Einstellung gestellten Fragen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Durch Gesetz geschützte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen bei der Einstellung auf Befragen auf den Umstand hinweisen, aus dem sich der Schutz ergibt. |
5. |
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses begründen, z.B. Familienstandsveränderungen, Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Bezug von Unfallrenten, Verlust der Fahrerlaubnis bei berufsmäßigen Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen, Wohnungswechsel, usw., sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. |
6. |
Zeugnisse und andere Originalpapiere, die für die Zwecke der Bewerbung eingereicht wurden, sind nach erfolgter Einstellung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin unverzüglich zurückzugeben. |
7. |
Wird vor der Einstellung vom A... |