Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Elektrohandwerke, Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.1991 (AVE-Anfang: 01.10.1992; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 06414.001
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 27. November 1991
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1992
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 72 vom 17. April 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Land Mecklenburg-Vorpommern Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke
vom 12. März 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Manteltarifvertrag - erstmals kündbar zum 31. Dezember 1995 - für die Elektrohandwerke in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 1991,
mit Wirkung vom 1. Oktober 1992
mit der unten aufgeführten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die §§ 18 und 19 des Manteltarifvertrages werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Unterzeichnet:
Der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: |
für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. |
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2. |
fachlich: |
für alle Betriebe des Elektroinstallateur-, des Elektromechaniker-, des Fernmeldeanlagenelektroniker-, des Elektromaschinenbauer-, sowie des Radio- und Fernsehtechniker-Handwerks, die selbst oder deren Innung dem Landesinnungsverband der Elektrohandwerke Mecklenburg-Vorpommern angehören. |
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3. |
persönlich: |
ür alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20% den Tarifansatz der höchsten Gehaltsgruppe überschreitet. |
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§ 2 Einstellung
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren und grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Aus dem Arbeitsvertrag müssen
- der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
- die Dauer der Probezeit
- die tarifliche Eingruppierung
- die Art der Beschäftigung
- die Höhe und Zusammensetzung des Bruttoarbeitsentgelts hervorgehen.
Im Betrieb bestehende Ordnungsvorschriften oder sonstige betriebliche Vereinbarungen müssen ausgehändigt bzw. bekanntgemacht werden.
§ 3 Probezeit
Soweit arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, gelten bei gewerblichen Arbeitnehmern und bei Angestellten die ersten 3 Monate als Probezeit. In begründeten Einzelfällen kann für Angestellte eine höchstens sechsmonatige Probezeit vereinbart werden.
Wird die Probezeit um insgesamt mehr als fünf Arbeitstage durch Krankheit oder andere Fehlzeiten unterbrochen, so verlängert sie sich um die Dauer dieser Fehlzeiten.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis bei gewerblichen Arbeitnehmern beiderseits mit 2-tägiger Frist zum Arbeitsschluß, bei Angestellten mit 2-wöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit beginnt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
§ 4 Berechnung der Betriebszugehörigkeit
Bei Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung in ihrem Ausbildungsbetrieb ununterbrochen weiterbeschäftigt werden, gilt die Ausbildungszeit uneingeschränkt als Betriebszugehörigkeit.
Eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entlassen wurde, aber innerhalb von 6 Monaten wieder eingestellt wurde.
§ 5 Kündigung
Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen:
a) |
Für gewerbliche Arbeitnehmer der Lohngruppen L 1 bis L 4 sowie für Angestellte der Gehaltsgruppen K 1, K 2, T 1 und T 2 2 Wochen zum Schluß eines Kalendermonats. |
b) |
Für gewerbliche Arbeitnehmer der Lohngruppe L 5 sowie Angestellte der Gehaltsgruppen K 3, K 4, M 1/T 3 und M 2/T 4 4 Wochen zum Schluß eines Kalendermonats. |
c) |
Für gewerbliche Arbeitnehmer der Lohngruppe L 6 sowie Angestellte der Gehaltsgruppen K 5 und M 3/T 5 6 Wochen zum Schluß eines Kalendermonats. |
d) |
Für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Lohngruppen L 7 bis L 9 sowie für Angestellte der Gehaltsgruppen K 6 bis K 8 und M 4/T 6, M 5/T 7 und T 8 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
Bei mehr als 5jähriger Betriebszugehörigkeit betragen die beiderseitigen Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitlich
3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Bei mehr als 8jähriger Betriebszugehörigkeit betragen die beiderseitigen Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitlich
4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Bei mehr als 10jäh...