Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Arbeiter, Elektrohandwerk, Bayern, 25.03.1975 (AVE-Anfang: 01.03.1989; AVE-Ende: 30.09.2001)
Nummer: 06402.002
Klassifizierung: Mantel-TV Arbeiter
Fachbereich: Elektrohandwerk
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 25. März 1975
Nachfolger: 06402.039
AVE
AVE Anfang 01. März 1989
AVE Ende 30. September 2001
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 12 vom 20. Januar 1976
Bundesanzeiger Nummer 99 vom 30. Mai 1987
Bundesanzeiger Nummer 24 vom 03. Februar 1990
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
§ 3 Nrn. 1.1 u. 1.2 sowie § 19 Nr. 2 sind durch TV vom 19.02.1991 neu gefaßt worden. Dieser TV ist nicht für av. erklärt worden.
Freistaat Bayern Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Elektrohandwerk
vom 29. Dezember 1989
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern der
Tarifvertrag vom 22. Februar 1989 über die Neufassung des § 12(Bestimmungen für Montagearbeiten) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern vom 25. März 1975 (MTV)
- kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, hinsichtlich § 12 Nr. 3 und 4 mit Monatsfrist erstmals zum 29. Februar 1992 –,
mit Wirkung vom 1. März 1989
für allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen wird die im vorgenannten Tarifvertrag enthaltene Neufassung des § 19 Nr. 2 MTV (Inkrafttreten und Laufdauer).
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Freistaat Bayern Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Elektrohandwerk
vom 4. Mai 1987
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die
Tarifvereinbarung vom 6. März 1987 zur Neuregelung der Arbeitszeitbestimmungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern (ausgenommen Abschnitt II - Manteltarifvertrag für die Angestellten –)
- erstmals kündbar zum 31. August 1990 -,
mit Wirkung vom
1. September 1988
für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifvereinbarung (ausgenommen Abschnitt II):
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Freistaat Bayern Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Elektrohandwerk
vom 17. Dezember 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Manteltarifvertrag vom 25. März 1975 für die gewerblichen (arbeiterrentenversicherungspflichtigen) Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern
mit Wirkung vom 1. Mai 1975 für allgemeinverbindlich erklärt.
Von der Allgemeinverbindlichkeit wird die Protokollnotiz zu § 1 des Manteltarifvertrages (Geltungsbereich) ausgenommen.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Elektro-Handwerks in Bayern
vom 25. März 1975 / 6. März 1987
zwischen dem
Landesinnungsverband für das bayerische Elektro-Handwerk,
München
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung München
andererseits
wird nachstehender Manteltarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt
1. |
Räumlich: Für das Land Bayern |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe der Handwerke
a) |
Elektro-Installation (Blitzableiterbau und Freileitungsbau) |
e) |
Radio- und Fernsehtechnik |
|
3. |
Persönlich: Für sämtliche Arbeitnehmer im Lohnverhältnis, die eine Beschäftigung im Sinne der Arbeiterrentenversicherung ausüben. Für Auszubildende (Lehrlinge) gelten andere Bestimmungen. |
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß bei Mischbetrieben mit selbständigen Elektroabteilungen diese Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen.
§ 2 Einstellungen und Kündigungen
1. |
Einstellungen und Kündigungen regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und §§ 99 ff. BetrVG. |
2. |
Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen:
bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Wochen |
1 Arbeitstag |
bei einer Betriebszugehörigkeit von über 6 Wochen bis 6 Monate |
1 Woche |
bei einer Betriebszugehörigkeit ab 6 Monate |
2 Wochen |
jeweils zum Schluß einer Lohn- oder Kalenderwoche, mit Ausnahme der Eintage-Kündigungsfrist.
2.1 |
Ausbildungsjahre, die im Betrieb zurückgelegt wurden, werden auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. |
2.2 |
Bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, die das 35. Lebensjahr vollendet haben
ab 5jähriger Betriebszugehörigkeit |
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