Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Elektrohandwerk, Niedersachsen, 07.03.1994 (AVE-Anfang: 01.03.1994; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 06406.042
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Niedersachsen ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie ohne die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 07. März 1994
Vorgänger: 06406.001
Nachfolger: 06406.054
AVE
AVE Anfang 01. März 1994
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 60 vom 25. März 1995
Bemerkung
- Für die Angestellten erst ab 01.12.1994 av.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Elektrohandwerke
vom 17. Januar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifauschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeicnhenten Tarifverträge
zu I. mit Wirkung vom 1. März 1994, für den Bereich der Angestellten jedoch erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1994,
für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:
I.
Manteltarifvertrag vom 7. März 1994 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektrohandwerke im Land Niedersachsen, jedoch ohne die Protokollnotiz vom selben Tage.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Zu § 11:
Soweit § 11 des Tarifvertrages Regelungen trifft, die den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch mindern oder einen über die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes hinausgehenden Rückforderungsanspruch begründen, gilt das Bundesurlaubsgestz.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird mit folgendem Hinweis versehen:
Zu § 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 3:
Die Arbeitszeitordnung ist durch das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz (ArbZG) abgelöst worden.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
der Protokollnotiz vom 7. März 1994 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte der Elektrohandwerke im Lande Niedersachsen
(vgl. Bekanntmachung vom 14. November 1994, BAnz. S. 11 576) wird gemäß § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes für den Bereich des Landes Niedersachsen abgelehnt.
Der Tarifausschuß des Landes Niedersachsen hat der Allgemeinverbindlicherklärung der vorbezeichneten Protokollnotiz nicht zugestimmt.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in den Betrieben der Elektrohandwerke im Land Niedersachsen
vom 1. März 1987
in der Überarbeitung vom 7. März 1994
gültig ab 1. März 1994
abgeschlossen zwischen
dem
Landesinnungsverband Niedersachsen/Bremen der Elektrohandwerke
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitungen Hannover, Hamburg und Dortmund
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: |
für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1. Januar 1993. Er gilt nicht in den Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie in den Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen und Land Wursten. |
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2. |
fachlich: |
für alle Betriebe der Elektrohandwerke mit den Gewerken: Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektromechanik, Fernmeldeanlagenelektronik; |
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3. |
persönlich: |
für alle Arbeitnehmer, die eine der Arbeitnehmerrenten- bzw. Angestelltenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausüben. |
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§ 2 Arbeitszeit
1.1 |
Die Regelarbeitszeit beträgt ab 1. März 1994 37 Stunden/Woche Sie darf täglich 8 Sunden nicht überschreiten. |
1.2 |
Die Regelarbeitszeit kann nur durch betriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bzw. da, wo diese nicht besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf bis zu 38,5 Stunden/Woche ausgedehnt werden. Diese Vereinbarung ist jeweils auf 12 Monate befristet. Dabei erhöht sich der Lohn entsprechende der Stundenzahl ohne Mehrarbeitszuschlag. |
1.3 |
Es kann aber auch von der Regelarbeitszeit nach unten auf bis zu 34 Stunden/Woche abgewichen werden. Dabei sind allerdings 37 Stunden/Woche zu bezahlen. Diese Abweichung nach unten muß innerhalb von 12 Monaten nach oben ausgeglichen werden, so daß die 37 Stunden/Woche erreicht wird. Die über 40 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit ist Mehrarbeit. |
2. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung bzw., wo diese nicht besteht, im Benehmen mit der Belegschaft festgelegt. In Betrieben ohne Betriebsrat wird die regelmäßige Arbeitszeit durch den ... |