Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Elektrohandwerk, Niedersachsen, 07.03.1994, i.d.F. vom 07.03.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 06406.054
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Niedersachsen ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie ohne die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 07. März 1994
Vorgänger: 06406.042
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 143 vom 02. August 1995
Bemerkung
- Wegen der AVE-Einschränkungen siehe AVE-Bekanntmachung zum TV 06406.042.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Elektrohandwerke
vom 12. Juli 1995
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:
I.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995
der Manteltarifvertrag vom 7. März 1994 in der Fassung der Protokollnotiz zu § 11 Nr. 9 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektrohandwerke im Land Niedersachsen.
Es gelten die Einschränkungen und Hinweise fort, mit denen die Allgemeinverbindlichkeit dieses Manteltarifvertrages in der Fassung versehen war, die er vor Einbeziehung der Protokollnotiz zu § 11 Nr. 9 hatte. Insoweit wird auf Ziff. I der Bekanntmachung vom 17. Januar 1995 (BAnz. S. 3313) verwiesen.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in den Betrieben der Elektrohandwerke im Land Niedersachsen
vom 1. März 1987
in der Überarbeitung vom 7. März 1994
gültig ab 1. März 1994
abgeschlossen zwischen
dem Landesinnungsverband Niedersachsen/Bremen der Elektrohandwerke
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
Bezirksleitungen Hannover, Hamburg und Dortmund
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: |
für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1. Januar 1993. Er gilt nicht in den Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie in den Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen und Land Wursten. |
|
2. |
fachlich: |
für alle Betriebe der Elektrohandwerke mit den Gewerken: Elektroinstallation, Elektromaschinenbau, Elektromechanik, Fernmeldeanlagenelektronik; |
|
3. |
persönlich: |
für alle Arbeitnehmer, die eine der Arbeitnehmerrenten- bzw. Angestelltenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausüben. |
|
§ 2 Arbeitszeit
1.1 |
Die Regelarbeitszeit beträgt ab 1. März 1994 37 Stunden/Woche Sie darf täglich 8 Sunden nicht überschreiten. |
1.2 |
Die Regelarbeitszeit kann nur durch betriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bzw. da, wo diese nicht besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf bis zu 38,5 Stunden/Woche ausgedehnt werden. Diese Vereinbarung ist jeweils auf 12 Monate befristet. Dabei erhöht sich der Lohn entsprechende der Stundenzahl ohne Mehrarbeitszuschlag. |
1.3 |
Es kann aber auch von der Regelarbeitszeit nach unten auf bis zu 34 Stunden/Woche abgewichen werden. Dabei sind allerdings 37 Stunden/Woche zu bezahlen. Diese Abweichung nach unten muß innerhalb von 12 Monaten nach oben ausgeglichen werden, so daß die 37 Stunden/Woche erreicht wird. Die über 40 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit ist Mehrarbeit. |
2. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung bzw., wo diese nicht besteht, im Benehmen mit der Belegschaft festgelegt. In Betrieben ohne Betriebsrat wird die regelmäßige Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgesetzt. Hierbei sollen die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden. |
3. |
Die in Verbindung mit Feiertagen ausfallende Arbeitszeit kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung, wo diese nicht besteht, im Benehmen mit der Belegschaft im Rahmen der arbeistzeitrechtlichen Bestimmungen vor- oder nachgearbeitet werden. |
4. |
In Geschäfts- oder Fabrikbetrieben, in denen Montagearbeiten ausgeführt werden, kann die nach Ziffer 3 festgelegte Arbeitszeit der in diesen Betrieben eingeführten Arbeitszeit angepaßt werden. Die wöchentliche Gesamtstundenzahl der nach Ziffer 1.1 bis 1.3 festgelegten Arbeitszeit darf in diesen Fällen ohne Einverständnis der gesetzlichen Betriebsvertretung bzw., wo diese nicht besteht, ohne Einverständnis der Belegschaft nicht herabgesetzt werden. Die im einzelnen festgelegte Arbeitszeit ist im Rahmen der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung von jedem Belegschaftsmitglied voll einzuhalten. |
6. |
Wird über die Einführung von Kurzarbeit mit der gesetz... |