Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk, Hessen, 01.04.1992 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 07306.015
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 01. April 1992
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1992
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 7 vom 13. Januar 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 16. November 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag vom 1. April 1992 - mit Ausnahme des § 8 Nr. 3 - in der Fassung des Ergänzungstarifvertrags vom 18. August 1992 (kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1996) für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im Lande Hessen,
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit den unten stehenden Einschränkungen am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe oder Betriebsabteilungen, die von den Rahmen- oder Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes oder von deren Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt werden.
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Manteltarifvertrag
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Hessen (MTH)
vom 1. April 1992
Zwischen dem
Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk
Hessen, Gießen
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff,
Bezirksleitung Hessen/Rheinland-Pfalz, Frankfurt/Main
- andererseits -
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Vertrag gilt
räumlich: |
für das gesamte Land Hessen |
fachlich: |
für alle Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen und Montagestellen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk), des Serienmöbelhandwerks, Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe verarbeiten einschließlich der Oberflächenbehandlung, des Holz- und Oberflächenschutzes und der Veredelung, insbesondere folgende Leistungen erbringen oder folgende Erzeugnisse entwerfen, konstruieren, herstellen, anschlagen, einbauen, anbringen, reparieren, restaurieren und instandhalten:
- Bauteile, insbesondere Türen und Fenster aller Art und deren Verglasung, Fensterelemente, Fassadenelemente und Fassadenverkleidungen, Fensterläden und Sonnenschutzvorrichtungen, Fußboden und Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer, Klimaräume; Saunabau; Holzleimbau; Wohnwagen, Wohnmobilbau;
- Innenausbau aller Art für Gebäude und Räume sowie für Verkehrs- und Transportmittel, für Messen und Ausstellungen, insbesondere Wand- und Deckenverkleidungen, Zwischendecken, Verkleidungen von technischen Einbauten, Einbauschränke, Einbauregale und Raumteiler, Trennwände, Sitz- und Liegeeinbauten, Einbauten für Arbeitsplätze und technische Vorrichtungen;
- Möbel aller Art; insbesondere Wohn-, Büro-, Schul-, Hotel- und Gaststättenmöbel; Laden-, Labor- und Spezialmöbel; Gestelle und Möbelteile; Intarsien;
- Turn- und Sportgeräte; sporttechnische Anlagen, Segelflugzeuge, Spieleinrichtungen, Spielzeug, Holzwaren und technische Geräte; Leisten und Rahmen aller Art;
- Behälter; insbesondere Kisten und Gehäuse; Paletten und Trommeln;
- Särge; Bestattungen.
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persönlich: |
für Arbeiter, für Angestellte, soweit sie von den jeweiligen Gehaltstarifverträgen erfaßt werden, für Arbeitgeber, soweit die Vorgenannten Mitglied der Tarifvertragsparteien sind. |
§ 2 EINSTELLUNGEN UND ENTLASSUNGEN
1. |
Für die Einstellung und Entlassung gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die nachstehenden Regelungen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe, Verantwortung und die Art seiner Tätigkeit sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterrichten. |
2. |
I. |
Nach Abschluß des Arbeitsvertrages, spätestens vor Ablauf der Probezeit, sind schriftlich zu vereinbaren:
- Die Art der Tätigkeit und der Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich,
- die Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die Art der Entlohnung (Zeit- und Leistungslohn),
- die Zusammensetzung des Lohnes oder Gehalte...
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