Hinweis

Mögliche Änderung der BAG-Rechtsprechung

Am 14.12.2023 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung in dieser Hinsicht aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wurde angefragt, ob dieser an der bisherigen Rechtsauffassung weiterhin festhält.[1]

Solange eine Anzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet ist, sind anzeigepflichtige Entlassungen unwirksam, und zwar sämtliche, nicht nur diejenigen, die über die Mindestzahlen des § 17 KSchG hinausgehen. Dies gilt auch für zunächst wirksame Entlassungen, die durch weiter nachfolgende Entlassungen innerhalb der 30-Tagefrist anzeigepflichtig werden. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats nicht beifügt bzw. den Stand der Beratungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht ausreichend darlegt. Für eine hinreichende Darlegung müsste der Arbeitgeber angeben ob, wann und warum der Betriebsrat weitere Verhandlungen endgültig abgelehnt hat. Zudem wäre auszuführen, dass, wann und wie das Verfahren aus Sicht des Arbeitgebers beendet worden ist.[2] Die Anzeige ist zudem fehlerhaft, wenn sie bei einer unzuständigen Behörde eingeht oder infolge einer Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige "Muss-Angaben" enthalten sind.[3] Läuft die Kündigungsfrist ab, ohne dass die Anzeige ordnungsgemäß erstattet ist, so steht es dem Arbeitnehmer frei, die Arbeit zu verlassen oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige, sei es, dass der Arbeitgeber der Anzeige weder eine Stellungnahme des Betriebsrats zu der Massenentlassung noch einen Interessenausgleich beifügt, werden durch einen späteren Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist nicht geheilt.[4]

 
Wichtig

Arbeitnehmer muss sich im Prozess auf die unterlassene Anzeige berufen

Im Prozess um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird die Unwirksamkeit wegen unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Anzeige nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer sich hierauf beruft.

Beruft sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Entlassung, so ist der Arbeitgeber bei Nichtannahme der angebotenen Arbeitsleistung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Er hat bei etwaiger neuer Kündigung wiederum die Kündigungsfristen einzuhalten.

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