Beabsichtigt der Arbeitgeber eine anzeigepflichtige Massenentlassung durchzuführen, hat er zunächst nach § 17 Abs. 2 KSchG in Betrieben mit Betriebsrat diesem rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und schriftlich insbesondere über folgende Punkte zu unterrichten:
- die Gründe für die geplanten Entlassungen (Nr. 1)
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer (Nr. 2)
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Nr. 3)
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen (Nr. 4)
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer (Nr. 5)
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien (Nr. 6)
Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG muss dies mindestens 2 Wochen vor der Entlassungsanzeige geschehen. Im Übrigen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat auch weitere zweckdienliche Angaben zu machen.[1]
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