Zeitgleich mit der Unterrichtung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat zukommen zu lassen. Diese muss mindestens die Angaben aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 KSchG enthalten. Diese Abschrift ist nicht identisch mit der späteren Massenentlassungsanzeige. Ob die Unterlassung der Übersendung dieser Abschrift an die Agentur für Arbeit die Unwirksamkeit der späteren Kündigung zur Folge hat, ist offen. Zwar tendiert das Bundesarbeitsgericht dazu, die Kündigung dennoch für wirksam zu halten; es hat diese Frage jedoch dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.[1]

[1] BAG, EuGH-Vorlage v. 27.1.2022, 6 AZR 155/21 (A).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge