Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG haben Arbeitgeber und Betriebsrat zudem über die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Nachdem dem Betriebsrat ohnehin Aufgaben zur Beschäftigungssicherung nach § 92a BetrVG übertragen sind, kann dieser, wenn er entsprechende Vorschläge hat, auch zu den Beratungen einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.[1] Der Arbeitgeber muss versuchen, effektiv mit dem Betriebsrat zu beraten, kann also nicht lediglich den Betriebsrat informieren und dann die 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG abwarten. Es kann dem Arbeitgeber aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er dem Betriebsrat Verhandlungstermine angeboten hat, dieser jedoch darauf nicht eingeht.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge