Zuständig für die Unterrichtung und die Stellungnahme ist grundsätzlich der Betriebsrat. Soweit es sich um eine betriebsübergreifende Betriebsänderung handelt, ist nach § 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Hat dieser mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen, ist eine weitere Stellungnahme von Gesamtbetriebsrat oder Betriebsräten nicht mehr erforderlich.[1]

Da sich der betriebsverfassungsrechtliche und der unionsrechtliche Betriebsbegriff nicht decken, kann es sein, dass für den unionsrechtlichen Betrieb nicht deckungsgleich der betriebsverfassungsrechtliche Betrieb anzunehmen ist und es daher keinen Betriebsrat gibt, der genau und nur für diesen Betrieb gewählt und zuständig ist. Es ist dann derjenige Betriebsrat zu konsultieren, der jedenfalls "auch" für den fraglichen Betrieb zuständig ist.[2] Ist für den fraglichen Betrieb kein Betriebsrat gewählt, kann auch kein Konsultationsverfahren durchgeführt werden.[3]

Wurde neben dem Betriebsrat auch ein Sprecherausschuss gewählt, ist dieser getrennt zu unterrichten.[4]

Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht im Rahmen des § 17 KSchG konsultiert werden.[5]

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