Überblick

Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Arbeitgebers, Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Da eine nicht ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige wie auch die nicht regelgemäß durchgeführte Konsultation des Betriebsrates die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben, ist diese Arbeitgeberpflicht sorgfältig zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen ist in §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Seit dem Urteil des EuGH vom 27.1.2005, C-188/03 (Junk) ist zu berücksichtigen, dass als Entlassung i. S. d. § 17 KSchG der Ausspruch der Kündigung gilt.

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