FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 9.1.2018, IV - S 2334 - 00000 - 2009/001-010

Bezug: Erlass vom 13.12.2016, IV 301 – S 2334 – 00000 – 2009/001-009

Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 7.12.2017 (BGBl 2017 I S. 3906) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2018 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2018 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

 

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4  
  oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 56,50 Euro
     
2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6  
  oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit 101,70 Euro
     
3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher  
  oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 192,10 Euro
 

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes  
  und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 67,80 Euro
     
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.  
 

III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

  Belegung mit
  einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher 192,10 Euro 101,70 Euro 79,10 Euro 56,50 Euro
Beamtenanwärter/-innen 158,20 Euro 67,80 Euro 45,20 Euro 22,60 Euro

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen (niedrigeren) Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 9

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