FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 23.11.2018, IV - S 2334 - 00000 - 2009/001-011
Bezug: Erlass vom 9.1.2018, IV 301 – S 2334 – 00000 – 2009/001-010
Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6.11.2018 (BGBl 2018 I Seite 1842) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2019 festgesetzt worden.
Ab Kalenderjahr 2019 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 | |
oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit | 57,75 Euro | |
2. | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 | |
oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit | 103,95 Euro | |
3. | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher | |
oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit | 196,35 Euro |
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
1. | bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit | 69,30 Euro |
2. | bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Die Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
Belegung mit | ||||
---|---|---|---|---|
einem Beschäftigten | zwei Beschäftigten | drei Beschäftigten | mehr als drei Beschäftigten | |
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher | 196,35 Euro | 103,95 Euro | 80,85 Euro | 57,75 Euro |
Beamtenanwärter/-innen | 161,70 Euro | 69,30 Euro | 46,20 Euro | 23,10 Euro |
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen (niedrigeren) Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Normenkette
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