In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und sonstigen Arbeitsstreitigkeiten, die vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren ausgetragen werden[1] ist die Güteverhandlung fakultativ, d. h. der Vorsitzende kann ein Güteverfahren i. S. d. § 54 ArbGG ansetzen, muss es aber nicht.

Dessen ungeachtet bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, dass in der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die oben beschriebenen Regelungen zum Güterichter[2] und zur Mediation oder sonstigen außergerichtlichen Konfliktbeilegung[3] entsprechend gelten. Gleiches gilt für das zweitinstanzliche Beschlussverfahren.[4]

Die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bringen es mit sich, dass häufig Konflikte vorliegen, die sich für ein Güterichterverfahren oder eine Mediation eignen. Erfahrungsgemäß stehen nicht immer nur Rechtsfragen im Vordergrund der Auseinandersetzung sondern vor allem persönliche Differenzen der beteiligten Handlungsträger. Im Rahmen einer Mediation kann oft eine gute Grundlage für die künftige Zusammenarbeit geschaffen werden.

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