Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

 

1.

die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,

 

2.

die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch- wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und

 

3.

die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

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