Ärztliche Einstellungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur bei und im Rahmen eines berechtigten Interesses vom Arbeitnehmer verlangen. Die Untersuchung ist daher von vornherein auf die Eignung für den in Aussicht gestellten Arbeitsplatz und dessen Anforderungen zu begrenzen. Weitere Schranken ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: Genomanalysen, umfassende psychologische Tests, grafologische Gutachten etc. sind generell unzulässig.[1] Die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, dem Arbeitgeber darf nur das Untersuchungsergebnis (Tauglichkeit "ja" oder "nein") mitgeteilt werden.

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