Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden) gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mehrarbeitszuschläge zählen zu den laufenden Bezügen, die zusammen mit den übrigen Monatsbezügen nach der Monatstabelle abzurechnen sind. Nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerbefreit.

Werden Zuschläge für Mehrarbeit arbeitsrechtlich zusammen mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als einheitlicher Zuschlag gezahlt, so ist dieser sog. Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen.

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