Ist der Arbeitnehmer nach Entlassung aus dem alten Arbeitsverhältnis ein neues eingegangen und hat das Gericht auf eine Kündigungsschutzklage entschieden, dass das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, kann der Arbeitnehmer nach § 12 KSchG binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so hat der alte Arbeitgeber ihm den entgangenen Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu zahlen.

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