Ziel der Entsenderichtlinie war und ist es, entsandten Arbeitnehmern hinsichtlich der wichtigsten gesetzlichen und tariflichen Mindestarbeitsbedingungen denselben Schutz zu gewähren wie den Arbeitnehmern in dem Land, in dem sie eingesetzt werden.

Die Tatsache, dass die Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte in Europa über die Jahre immer weiter zusammengewachsen sind, hat dazu geführt, dass das Gefälle hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen größer geworden ist. Um eine Lösung der damit einhergehenden politischen Problematiken wie "Lohn- oder Sozialdumping" und fehlendem Schutz der Arbeitnehmer im europäischen Ausland herbeizuführen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der oben genannten Richtlinien vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern für die Durchsetzung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen geeignete Verfahren zur Verfügung stehen.

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in ein Land der EU, des EWR und in die Schweiz entsenden, müssen sich daher immer stärker mit den arbeitsrechtlichen Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Staaten auseinandersetzen.

 
Hinweis

Meldepflichtige Reisegründe

Nicht alle Reisegründe sind meldepflichtig. Die Ausnahmetatbestände der jeweiligen Länder müssen bei der Prüfung einer eventuellen Meldepflicht beachtet werden.

In Österreich z. B. ist von einer Entsendemeldung abzusehen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird[1]:

  • Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
  • die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.
[1] § 1 Abs. 5 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).

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