Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einmalig gezahltes Entgelt zusammen mit dem laufend gezahlten Entgelt zu melden. In den Fällen, in denen z. B.

  • für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung zu erstellen ist,
  • die folgende Meldung innerhalb des Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält,
  • eine Einmalzahlung wegen Anwendung der Märzklausel dem Vorjahr zugerechnet wird oder
  • zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind,

ist die Einmalzahlung mit einer Sondermeldung zu melden.

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