Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die Menschen mit Behinderungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu beantragen.[1] Diese Befreiungsmöglichkeit kommt in erster Linie für Personen in Betracht, die einen bereits bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz fortführen möchten.

[1] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 SGB V.

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