BMF, Schreiben v. 25.1.2006, IV B 1 - S 1320 - 11/06, BStBl I 2006, 26
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.
Verzeichnis der Abkürzungen
Abs. |
Absatz |
AO |
Abgabenordnung |
Art. |
Artikel |
BfF |
Bundesamt für Finanzen (ab 1.1.2006 BZSt) |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGBl |
Bundesgesetzblatt |
BMF |
Bundesministerium der Finanzen |
BStBl |
Bundessteuerblatt |
BZSt |
Bundeszentralamt für Steuern (bis 31.12.2005 BfF) |
bzw. |
beziehungsweise |
CZ |
tschechisch |
DBA |
Doppelbesteuerungsabkommen |
DE |
deutsch |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
EGAHiG |
EG-Amtshilfe-Gesetz |
einschl. |
einschließlich |
EN |
englisch |
ErbSt |
Erbschaftsteuer |
ESt |
Einkommensteuer |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
etc. |
et cetera |
EU |
Europäische Union |
EU-MS |
Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union |
EWG |
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
ff. |
fortfolgende |
FM |
Finanzministerium |
FR |
französisch |
FVG |
Finanzverwaltungsgesetz |
GewSt |
Gewerbesteuer |
ggf. |
gegebenenfalls |
GG |
Grundgesetz |
KSt |
Körperschaftsteuer |
KWG |
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) |
lfd. |
laufend |
MWSt |
Mehrwertsteuer |
Nr. |
Nummer |
OECD/OCDE |
Organization for Economic Cooperation and Development |
|
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) |
OECD-MA |
OECD-Musterabkommen |
OFD |
Oberfinanzdirektion |
SFRJ |
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien |
Tz. |
Textziffer/Textziffern |
UdSSR |
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
usw. |
und so weiter |
vgl. |
vergleiche |
z.B. |
zum Beispiel |
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Anwendungsbereich des EGAHiG sowie der DBA
Anlage 2
Kurzanleitung zum Ausfüllen der Formulare
Anlage 3-(DE/EN/FR); Anlage 3-(DE/CZ/EN)
Auskunftsersuchen an ausländischen Staat
Ersuchen im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr in Steuersachen
Anlage 4-(DE/EN/FR); Anlage 4-(DE/CZ/EN)
Auskunftsersuchen an ausländischen Staat
Ersuchen im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen
Anlage 4a-(DE/EN/FR); Anlage 4a-(DE/CZ/EN)
Auskunftsersuchen an ausländischen Staat
Ersuchen im steuerlichen Auskunftsaustausch über Steuern auf Versicherungsprämien
Anlage 5
Auskunftsersuchen an ausländischen Staat Übersendungsschreiben
Anlage 6-(DE/EN/FR); Anlage 6-(DE/CZ/EN)
Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat
Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen
Anlage 7-(DE/EN/FR); Anlage 7-(DE/CZ/EN)
Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat
Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit
Anlage 8-(DE/EN/FR); Anlage 8-(DE/CZ/EN)
Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat
Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen durch Geschäftsbeziehungen zu deutschen Kreditinstituten
Anlage 9-(DE/EN/FR); Anlage 9-(DE/CZ/EN)
Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat
Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über unentgeltliche Vermögensübertragungen
Anlage 10
Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat Übersendungsschreiben
Anlage 11
Anhörung
Anlage 12
Antwort an ausländischen Staat Übersendungsschreiben
1. Allgemeines
Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind
- die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und
- die MWSt.
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 19.1.2004, IV B 4 – S 1320 – 1/04 im BStBl 2004 I S. 66 veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).
1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.
Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen (BFH vom 20.2.1979, BStBl 1979 II S. 268 (272) und vom 8.2.1995, BStBl 1995 II S. 358).
Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Auskunftsaustausches zu wahren.
Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch d...