Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt für Minderjährige Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. Keine Anwendung findet das JArbSchG auf geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erbracht werden sowie auf die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.[1] Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen.

2.1 Kinder

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.[1] Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG verboten. Ausnahmen sind in den Absätzen 2–4 des § 5 JArbSchG geregelt. Nach Abs. 2 dürfen Kinder zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Kinder über 13 mit Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten mit leichten für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden.[2]

2.2 Jugendliche

Jugendlicher[1] ist, wer bereits 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.[2] Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.[3]

Jugendliche über 15 Jahre mit Vollzeitschulpflicht dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[4]

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