Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausdrücklich an den gesetzlichen Vertreter zu richten. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt.[1]

Der Zugang bei einem Minderjährigen selbst ist nur ausreichend, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung zur Entgegennahme der Kündigung erklärt hat. Die Kündigungserklärung des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ist nur wirksam, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge