Leitsatz

Eine Kündigung kann gegenüber einem Minderjährigen auch fristgerecht erklärt werden, wenn das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Eltern eingeworfen wird und diese verreist sind. Wird die Kündigung in Vertretung und ohne Vollmachterklärung erklärt, sollte die fehlende Vollmacht zügig moniert werden.

 

Sachverhalt

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es nach § 22 Abs. 1 BBiG sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.

Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie, z.B. durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten, tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist nach § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Der am 15.4.1991 geborene Kläger schloss – vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1.8.2008.

Der Ausbildungsvertrag enthielt eine 3-monatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben v. 31.10.2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Auszubildenden, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Auszubildenden und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen.

Dort fand es der Auszubildende zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Anwältin, das beim Ausbildenden am 13.11.2008 einging, wiesen die Eltern die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen.

Auch vor dem BAG hatte der ehemalige Auszubildende keinen Erfolg. Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Jugendlichen als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten.

Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Dafür kam das Argument zu spät. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 8.12.2011, 6 AZR 354/10.

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